BGE 105 V 271 ff.), den angewendeten Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 5 ELG; RB 1702 vom 3. Dezember 2002) wie auch die Unzulässigkeit der verlangten Berücksichtigung eines Abzuges für die Amortisation von Hypotheken (WEL Rz 3007 1/98). Auf diese Darlegungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Zutreffend ist auch, dass – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Replik – nach Abzug des Freibetrages bei der EL-Berechnung kein anrechenbares Vermögen angerechnet wurde und dass Steuerschulden nicht noch zusätzlich bei den Ausgaben berücksichtigt werden dürfen.