3. Selbst wenn auf die Beschwerde materiell hätte eingetreten werden dürfen, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Berechnungsweise der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen (Art. 3a und 3c ELG), die Anrechnung der im konkreten Fall vom Ansprecher geltend gemachten Mietauslagen und Nebenkosten (Pauschalansatz) der Wohnung in … (Art. 16a und 16 c ELV; BGE 105 V 271 ff.), den angewendeten Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende (Art. 5 ELG;