Ausserdem wäre wegen der Art der Mängel - wie schon erwähnt – zumindest die Ansetzung der zweiten Nachfrist nicht mehr zulässig gewesen. Auch aus dem Umstand, dass in der Folge ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil das Gericht frei ist, in Abweichung der Anordnungen des Instruktionsrichters eine Beschwerde als unzulässig zu erklären, da allein das Gesamtgericht darüber endgültig entscheidet, ob ein Rechtsmittel den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob allenfalls heilbare Mängel vorliegen.