Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass die Ansetzung einer Nachfrist durch den Instruktionsrichter bis zum 19. März 2004 im Sinne einer „letzten Chance“ dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden müsste, kann dieser – nachdem er nicht einmal innert der ihm ein zweites Mal erstreckten Nachfrist seine Eingabe entsprechend ergänzte – aus den Nachfristansetzungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausserdem wäre wegen der Art der Mängel - wie schon erwähnt – zumindest die Ansetzung der zweiten Nachfrist nicht mehr zulässig gewesen.