Wie bereits oben dargelegt, endete die Beschwerdefrist nämlich bereits am darauf folgenden Tag (13. März 2004, bzw. weil dieses Datum auf einen Samstag fiel, am Montag, den 15. März 2004). Selbst wenn man nun davon ausgehen würde, dass die Ansetzung einer Nachfrist durch den Instruktionsrichter bis zum 19. März 2004 im Sinne einer „letzten Chance“ dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden müsste, kann dieser – nachdem er nicht einmal innert der ihm ein zweites Mal erstreckten Nachfrist seine Eingabe entsprechend ergänzte – aus den Nachfristansetzungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.