Der Instruktionsrichter hat den Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 12. April 2004 umgehend darauf hingewiesen, obwohl eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist kaum mehr möglich gewesen war, dies bereits deshalb, weil die Eingabe erst am letzten Arbeitstag vor Fristablauf beim Gericht einging. Wie bereits oben dargelegt, endete die Beschwerdefrist nämlich bereits am darauf folgenden Tag (13. März 2004, bzw. weil dieses Datum auf einen Samstag fiel, am Montag, den 15. März 2004).