faktisch die Beschwerdefrist zu verlängern. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Eingabe – wie oben ausgeführt – bereits von vorneherein an einem nicht behebbaren Mangel litt. Der Instruktionsrichter hat den Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 12. April 2004 umgehend darauf hingewiesen, obwohl eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist kaum mehr möglich gewesen war, dies bereits deshalb, weil die Eingabe erst am letzten Arbeitstag vor Fristablauf beim Gericht einging.