2. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus dem Vorgehen des Instruktionsrichters, welcher nach dem Eingang der Eingabe beim Verwaltungsgericht entgegenkommenderweise zweimal eine Fristerstreckung gewährte, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zwar wäre es richtig gewesen, die Beschwerde, allenfalls unter einer Fristansetzung bis zum 15. März 2004 (ordentlicher Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist), nach deren Eingang als offensichtlich unzulässig abzuschreiben, anstatt eine erste Fristerstreckung bis zum 19. März 2004, bzw. auf entsprechendes Gesuch hin die Frist ein weiteres Mal bis zum 2. April 2004 zu erstrecken, und damit