Die anfangs April 2004 eingereichten ergänzenden Akten vermögen die dargelegten Mängel ebenso wenig zu heilen, zumal Sachverhalt und Begründung aufgrund der eingangs erwähnten Bestimmung in der Rechtsschrift selber enthalten sein müssen. Im Übrigen war die Eingabe des Beschwerdeführers gar keiner Verbesserung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 VGG zugänglich, weil diese Bestimmung nicht dazu dient, eine Umgehung der peremptorischen Beschwerdefrist von 30 Tagen durch die Abgabe (im Ergebnis) blosser Beschwerdeankündigungen zu ermöglichen. Es ist damit festzuhalten, dass die Eingabe so oder anders an einem nicht behebbaren Mangel litt.