Die Eingabe muss letztlich als blosse Beschwerdeankündigung betrachtet werden (vgl. PVG 1987 Nr. 77, 1986 Nr. 75, 1984 Nr. 89, 1982 Nr. 85, 1976 Nr. 107). Auch innerhalb der ihm zweimal erstreckten Nachfrist hat er von der Ergänzung seiner Beschwerde im einverlangten Umfange (Sacherverhalt und Begründung) abgesehen. Die anfangs April 2004 eingereichten ergänzenden Akten vermögen die dargelegten Mängel ebenso wenig zu heilen, zumal Sachverhalt und Begründung aufgrund der eingangs erwähnten Bestimmung in der Rechtsschrift selber enthalten sein müssen.