Einspracheentscheides, Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Einräumung einer angemessenen Nachfrist für die Beweismitteleingabe, etc. Von einer Sachverhaltsdarstellung und einer Begründung hat er hingegen abgesehen. Eine solche Eingabe genügt nun den Anforderungen, die an eine Beschwerde zu stellen sind, offensichtlich nicht, fehlen doch zwei von den drei wesentlichen Elementen. Die Eingabe muss letztlich als blosse Beschwerdeankündigung betrachtet werden (vgl. PVG 1987 Nr. 77, 1986 Nr. 75, 1984 Nr. 89, 1982 Nr. 85, 1976 Nr. 107).