4. In einem weiteren, vom Beschwerdeführer verlangten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, ihre Eingaben und Begehren zu ergänzen bzw. zu vertiefen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: