d) Mit Eingabe vom 2. April 2004 reichte der Beschwerdeführer diverse ergänzende Akten ein; von der Ergänzung seiner Eingabe mit dem verlangten Sachverhalt wie auch von einer wenigstens kurzen Begründung seiner Beschwerde sah er indessen ab. 3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV- Ausgleichskasse, beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung vertiefte sie die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen.