b) Mit Schreiben vom 12. März 2004 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eine kurze Frist bis am 19. März 2004 um die Eingabe mit Sachverhalt, einer kurzen Begründung sowie den dazugehörigen Akten zu ergänzen. c) Auf ein weiteres Gesuch vom 18. März 2004 hin erstreckte der Instruktionsrichter die Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 2. April 2004 unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.