{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-33_2004-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_33_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcbe9a8ba07e043aa36d441b6b454550ca46bfce756a995e36922af42e9c6935c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcbe9a8ba07e043aa36d441b6b454550ca46bfce756a995e36922af42e9c6935c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_33", "Checksum": "c417dcf354a44202b863499a4169a787"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus dem Vorgehen des\nInstruktionsrichters, welcher nach dem Eingang der Eingabe beim\nVerwaltungsgericht entgegenkommenderweise zweimal eine Fristerstreckung\ngewährte, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zwar wäre es richtig\ngewesen, die Beschwerde, allenfalls unter einer Fristansetzung bis zum 15.\nMärz 2004 (ordentlicher Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist), nach deren\nEingang als offensichtlich unzulässig abzuschreiben, anstatt eine erste\nFristerstreckung bis zum 19. März 2004, bzw. auf entsprechendes Gesuch hin\ndie Frist ein weiteres Mal bis zum 2. April 2004 zu erstrecken, und damit\nfaktisch die Beschwerdefrist zu verlängern. Dies ändert indessen nichts\ndaran, dass die Eingabe – wie oben ausgeführt – bereits von vorneherein an\neinem nicht behebbaren Mangel litt. Der Instruktionsrichter hat den\nBeschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 12. April 2004 umgehend\ndarauf hingewiesen, obwohl eine Verbesserung innert der Beschwerdefrist\nkaum mehr möglich gewesen war, dies bereits deshalb, weil die Eingabe erst\nam letzten Arbeitstag vor Fristablauf beim Gericht einging. Wie bereits oben\ndargelegt, endete die Beschwerdefrist nämlich bereits am darauf folgenden\nTag (13. März 2004, bzw. weil dieses Datum auf einen Samstag fiel, am\nMontag, den 15. März 2004). Selbst wenn man nun davon ausgehen würde,\ndass die Ansetzung einer Nachfrist durch den Instruktionsrichter bis zum 19.\nMärz 2004 im Sinne einer „letzten Chance“ dem rechtsunkundigen\nBeschwerdeführer zu Gute gehalten werden müsste, kann dieser – nachdem\ner nicht einmal innert der ihm ein zweites Mal erstreckten Nachfrist seine\nEingabe entsprechend ergänzte – aus den Nachfristansetzungen nichts zu\nseinen Gunsten ableiten. Ausserdem wäre wegen der Art der Mängel - wie\nschon erwähnt – zumindest die Ansetzung der zweiten Nachfrist nicht mehr\nzulässig gewesen. Auch aus dem Umstand, dass in der Folge ein doppelter\nSchriftenwechsel durchgeführt worden ist, kann der Beschwerdeführer nichts\nzu seinen Gunsten ableiten, weil das Gericht frei ist, in Abweichung der\nAnordnungen des Instruktionsrichters eine Beschwerde als unzulässig zu\nerklären, da allein das Gesamtgericht darüber endgültig entscheidet, ob ein\nRechtsmittel den gesetzlichen Anforderungen genügt und ob allenfalls\nheilbare Mängel vorliegen. Den prozessleitenden Anordnungen des\nInstruktionsrichters kann demnach grundsätzlich keine Bedeutung für den\nEntscheid des Gerichtes über die formellen Beschwerdeerfordernisse\nbesitzen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Beschwerdeführer im\nVertrauen auf die Anordnungen des Instruktionsrichters Dispositionen\ngetroffen hätte, welche etwas an der materiellen Rechtslage geändert hätten.\nDies ist aber offenkundig nicht der Fall. Die mit der Anordnung von zwei\nNachfristen im Ergebnis zugesagte Verlängerung der Beschwerdefrist ist\noffensichtlich nichtig und hat den Beschwerdeführer nicht zu nachteiligen\nDispositionen veranlasst. Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht\neingetreten werden.\n\n3. Selbst wenn auf die Beschwerde materiell hätte eingetreten werden dürfen,\nwäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Die Vorinstanz hat die für die\nBeurteilung erheblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt.\nEs betrifft dies insbesondere die Berechnungsweise der anrechenbaren\nAusgaben und Einnahmen (Art. 3a und 3c ELG), die Anrechnung der im\nkonkreten Fall vom Ansprecher geltend gemachten Mietauslagen und\nNebenkosten (Pauschalansatz) der Wohnung in … (Art. 16a und 16 c ELV;\nBGE 105 V 271 ff.), den angewendeten Höchstbetrag für den allgemeinen\nLebensbedarf für Alleinstehende (Art. 5 ELG; RB 1702 vom 3. Dezember\n2002) wie auch die Unzulässigkeit der verlangten Berücksichtigung eines\nAbzuges für die Amortisation von Hypotheken (WEL Rz 3007 1/98). Auf diese\nDarlegungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Zutreffend ist auch,\ndass – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Replik –\nnach Abzug des Freibetrages bei der EL-Berechnung kein anrechenbares\nVermögen angerechnet wurde und dass Steuerschulden nicht noch zusätzlich\nbei den Ausgaben berücksichtigt werden dürfen. Die Beschwerde hätte daher\nauch materiell abgewiesen werden müssen.\n\n4. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sowie Art. 11 VVS ist das Verfahren mit\nAusnahmen von leichtsinnig oder mutwillig geführten Prozessen kostenlos.\nVon der Zusprechung einer angemessenen aussergerichtlichen\nEntschädigung an die Beschwerdegegnerin kann praxisgemäss abgesehen\nwerden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\nAuf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nwurde am 18. März 2005 nicht eingetreten (P 60/04).\n"}