{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-33_2004-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_33_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcbe9a8ba07e043aa36d441b6b454550ca46bfce756a995e36922af42e9c6935c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcbe9a8ba07e043aa36d441b6b454550ca46bfce756a995e36922af42e9c6935c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_33", "Checksum": "c417dcf354a44202b863499a4169a787"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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September 1998 eine ordentliche einfache Altersrente von derzeit Fr.\n1'860.--/Monat bzw. 21'672.--/Jahr. Von der SUVA erhält er zudem eine Rente\nvon Fr. 1'214.--/Monat bzw. Fr. 14'568.--/Jahr.\nAm 14. Juli 2003 reichte er bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons\nGraubünden die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein. Die\nÜberprüfung der Anspruchsberechtigung ergab einen\nEinkommensüberschuss von Fr. 6'061.--/Jahr, weshalb ihm mit Verfügung\nvom 22. August 2003 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen denn auch\nverweigert wurde.\nDie dagegen von … eingereichte Einsprache wurde nach diversen\nTelefonaten und einem persönlichen Vortritt, anlässlich welchem die\nBerechnungsweise erläutert wurde, mit Entscheid vom 9. Februar 2004\nabgewiesen.\n\n2. a) Dagegen reichte … am 11. März 2004 beim Verwaltungsgericht Beschwerde\nein mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Ferner\nsei ihm mangels juristischer Kenntnisse ein versierter, materievertrauter\nRechtsbeistand unentgeltlich zuzuordnen. Zudem sei ihm für die\nBeweismitteleingabe etc. eine angemessene Frist einzuräumen.\n\nb) Mit Schreiben vom 12. März 2004 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um\nZuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab. Ferner wurde dem\nBeschwerdeführer eine kurze Frist bis am 19. März 2004 um die Eingabe mit\nSachverhalt, einer kurzen Begründung sowie den dazugehörigen Akten zu\nergänzen.\n\nc) Auf ein weiteres Gesuch vom 18. März 2004 hin erstreckte der Instruktionsrichter die Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 2. April 2004 unter\nder Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht\neingetreten werde.\n\nd) Mit Eingabe vom 2. April 2004 reichte der Beschwerdeführer diverse\nergänzende Akten ein; von der Ergänzung seiner Eingabe mit dem verlangten\nSachverhalt wie auch von einer wenigstens kurzen Begründung seiner\nBeschwerde sah er indessen ab.\n\n3. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-\nAusgleichskasse, beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur\nBegründung vertiefte sie die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid\nzugrunde liegenden Überlegungen.\n\n4. In einem weiteren, vom Beschwerdeführer verlangten Schriftenwechsel\nerhielten die Parteien die Gelegenheit, ihre Eingaben und Begehren zu\nergänzen bzw. zu vertiefen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG)\nhat eine Beschwerdeschrift das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine\nkurze Begründung zu enthalten. Der Beschwerdeführer hat mit der zu\nbeurteilenden Eingabe vom 11. März 2004 noch innert der 30-tägigen Frist\n(Fristablauf: Samstag 13. März 2004 bzw. da auf ein Wochenende fallend:\nMontag 15. März 2004) lediglich Rechtsbegehren gestellt: um Aufhebung des\nEinspracheentscheides, Zuordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes\nsowie um Einräumung einer angemessenen Nachfrist für die\nBeweismitteleingabe, etc. Von einer Sachverhaltsdarstellung und einer\nBegründung hat er hingegen abgesehen. Eine solche Eingabe genügt nun\nden Anforderungen, die an eine Beschwerde zu stellen sind, offensichtlich\nnicht, fehlen doch zwei von den drei wesentlichen Elementen. Die Eingabe\nmuss letztlich als blosse Beschwerdeankündigung betrachtet werden (vgl.\nPVG 1987 Nr. 77, 1986 Nr. 75, 1984 Nr. 89, 1982 Nr. 85, 1976 Nr. 107). Auch\ninnerhalb der ihm zweimal erstreckten Nachfrist hat er von der Ergänzung\nseiner Beschwerde im einverlangten Umfange (Sacherverhalt und\nBegründung) abgesehen. Die anfangs April 2004 eingereichten ergänzenden\nAkten vermögen die dargelegten Mängel ebenso wenig zu heilen, zumal\nSachverhalt und Begründung aufgrund der eingangs erwähnten Bestimmung\nin der Rechtsschrift selber enthalten sein müssen.\nIm Übrigen war die Eingabe des Beschwerdeführers gar keiner Verbesserung\nim Sinne von Art. 28 Abs. 2 VGG zugänglich, weil diese Bestimmung nicht\ndazu dient, eine Umgehung der peremptorischen Beschwerdefrist von 30\nTagen durch die Abgabe (im Ergebnis) blosser Beschwerdeankündigungen\nzu ermöglichen. Es ist damit festzuhalten, dass die Eingabe so oder anders\nan einem nicht behebbaren Mangel litt.\n\n"}