6. Aus der Perspektive des Arbeitslosenversicherungsrechts ist die Sach- und Rechtslage eindeutig. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 19. August 2003 ist infolge nicht erfüllter Beitragszeit abzulehnen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – ausser bei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.