Hätten sich die beteiligten Stellen korrekt verhalten, wäre das Arbeitsverhältnis mit Sicherheit weitergeführt worden, da Arbeitgeberin und Arbeitnehmer dazu willens waren und offensichtlich kein Grund vorlag, dem Gesuch der Arbeitgeberin um Verlängerung der Arbeitsbewilligung für den Versicherten bis zum 29. Januar 2004 nicht zu entsprechen. Dem Versicherten ist nach Ansicht des Gerichtes durch widerrechtliches Verhalten der beteiligten Behörden ein Schaden entstanden, den er gemäss kantonalem Verantwortlichkeitsgesetz zurückfordern könnte.