Nach Ansicht des Gerichtes hat der Beschwerdeführer aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der verantwortlichen Behörden seine Arbeitsstelle verloren bzw. keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten. Hätten sich die beteiligten Stellen korrekt verhalten, wäre das Arbeitsverhältnis mit Sicherheit weitergeführt worden, da Arbeitgeberin und Arbeitnehmer dazu willens waren und offensichtlich kein Grund vorlag, dem Gesuch der Arbeitgeberin um Verlängerung der Arbeitsbewilligung für den Versicherten bis zum 29. Januar 2004 nicht zu entsprechen.