Aus unerfindlichen Gründen hat zudem das Amt für Polizeiwesen, nachdem es am 14. Juli 2003 mittels Bestätigung der Asylrekurskommission von der erhobenen Beschwerde durch den Versicherten Kenntnis erhalten hat, das KIGA nicht informiert, damit dieses seine fehlerhafte Verfügung noch vor dem Ablauf der Bewilligungsfrist für den Versicherten hätte korrigieren können. Schliesslich hätte das KIGA auch selber merken müssen, dass der Wegweisungsbeschluss des BFF zur Zeit des Erlasses der Verfügung betreffend Nichtverlängerung am 7. Juli 2003 noch nicht rechtskräftig gewesen ist.