dies umso weniger, als die Arbeitgeberin ihm den Entscheid gar nicht ausgehändigt hat. b) Warum das Amt für Polizeiwesen während laufender Rechtsmittelfrist seinen ablehnenden Antrag an das KIGA weitergeleitet hat, ist unverständlich. Aus unerfindlichen Gründen hat zudem das Amt für Polizeiwesen, nachdem es am 14. Juli 2003 mittels Bestätigung der Asylrekurskommission von der erhobenen Beschwerde durch den Versicherten Kenntnis erhalten hat, das KIGA nicht informiert, damit dieses seine fehlerhafte Verfügung noch vor dem Ablauf der Bewilligungsfrist für den Versicherten hätte korrigieren können.