Dies war ein krasser Fehler, denn entgegen der Vermutung des Amtes hatte der Versicherte Beschwerde eingereicht, weswegen die Wegweisungsverfügung nicht rechtkräftig geworden war. Das Amt begründet in seiner Aktennotiz nicht, wieso es der Auffassung gewesen sei, der Versicherte erhebe keine Beschwerde. Einen entsprechenden Verzicht auf ein Rechtmittel hat der Beschwerdeführer jedenfalls nie abgegeben. Da das KIGA den Entscheid dem Arbeitnehmer nicht eröffnet hatte, war dieser gar nicht in der Lage, sich zu wehren; dies umso weniger, als die Arbeitgeberin ihm den Entscheid gar nicht ausgehändigt hat.