Hätten sie die Angelegenheit korrekt abgewickelt, hätte der Versicherte aller Voraussicht nach in der bisherigen Anstellung weitergearbeitet und die Frage der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung hätte sich gar nicht erst gestellt. Im zu behandelnden Fall aber hat die Fremdenpolizei, d.h. das Amt für Polizeiwesen seinen ablehnenden Antrag zum Arbeitsverlängerungsgesuch der Arbeitgeberin für den Versicherten unbestrittenermassen noch vor dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung vom 8. Juli 2003 an das KIGA weitergeleitet.