Vielmehr haben die beteiligten Amtsstellen die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung bzw. den Verlust seiner Arbeit zu verantworten. Hätten sie die Angelegenheit korrekt abgewickelt, hätte der Versicherte aller Voraussicht nach in der bisherigen Anstellung weitergearbeitet und die Frage der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung hätte sich gar nicht erst gestellt.