5. a) In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, wieso dem Versicherten zwei Tage zur Erfüllung der Beitragszeit fehlen. Die Schuld dafür liegt keineswegs bei ihm selbst. Vielmehr haben die beteiligten Amtsstellen die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung bzw. den Verlust seiner Arbeit zu verantworten.