Unbestritten ist, dass der Versicherte innerhalb der für ihn geltenden Rahmenfrist lediglich die beitragspflichtige Beschäftigung vom 5. August 2002 bis 31. Juli 2003 bei der Arbeitgeberin nachweisen kann. Gemäss der in der Praxis geltenden und von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Berechnung beträgt die Beitragszeit des Beschwerdeführers lediglich 11 Monate und 28 Tage. Folglich fehlen zwei Tage zur Erfüllung der zwölfmonatigen Beitragszeit.