3. Im vorliegenden Fall hat sich der Versicherte am 19. August 2003 zur Arbeitsvermittlung angemeldet und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, beginnt die Rahmenfrist zwei Jahre vorher, d.h. am 19. August 2001, und endet am 18. August 2003. Unbestritten ist, dass der Versicherte innerhalb der für ihn geltenden Rahmenfrist lediglich die beitragspflichtige Beschäftigung vom 5. August 2002 bis 31. Juli 2003 bei der Arbeitgeberin nachweisen kann.