2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13. Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen.