1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 29. Oktober 2003. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht mit Verweis auf die Nichterfüllung der Beitragszeit verneinte.