Da der Versicherte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht neue relevante Argumente vorbringe, verzichte sie auf eine Stellungnahme, verweise jedoch auf die Ausführungen des Einspracheentscheides vom 28. Januar 2004. Der Unmut des Versicherten sei verständlich, zumal ihm erstens nur zwei Tage fehlen würden, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, und zweitens die Fremdenpolizei das Arbeitsgesuch der Arbeitgeberin effektiv zur Ablehnung an das KIGA weitergeleitet habe, obwohl der Entscheid des BFF noch nicht rechtskräftig gewesen sei.