9. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2004 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Da der Versicherte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht neue relevante Argumente vorbringe, verzichte sie auf eine Stellungnahme, verweise jedoch auf die Ausführungen des Einspracheentscheides vom 28. Januar 2004.