Die Fremdenpolizei und das KIGA hätten zu früh über das Gesuch der Arbeitgeberin um Verlängerung der bestehenden Arbeitsbewilligung bis zum 29. Januar 2003 entschieden. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung sei der Wegweisungsentscheid noch nicht rechtskräftig gewesen, da die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei. Die Arbeitgeberin habe dem Versicherten im Juli 2003 mitgeteilt, dass seine Arbeitsgenehmigung nicht bewilligt worden sei und habe ihn fristlos entlassen. Das Schreiben des KIGA mit der Rechtsmittelbelehrung habe er nicht erhalten und seine Arbeitgeberin habe die Richtigkeit der Verfügung nicht überprüft.