6. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. In der Rahmenfrist vom 19. August 2001 bis 18. August 2003 könne er nur 11 Monate und 28 Tage und nicht die notwendigen 12 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen. 7. Dagegen liess der Versicherte am 10. November 2003 Einsprache erheben, die von der Kasse mit Entscheid vom 28. Januar 2004 abgewiesen wurde.