Deswegen habe die Kasse seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt. Gemäss Bestätigung des kantonalen Amtes für Polizeiwesen sei er berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten und eine Arbeit aufzunehmen. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2003 müsse deswegen neu überprüft werden.