5. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 hiess die Kasse die Einsprache des Versicherten gut und führte sinngemäss aus, das KIGA habe dem Versicherten gestützt auf den Wegweisungsentscheid vom 5. Juni 2003 des BFF keine Arbeitsgenehmigung erteilt. Aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, dass der Versicherte Beschwerde gegen den Entscheid des BFF vom 5. Juni 2003 erhoben hätte und er diesen Entscheid in der Schweiz abwarten dürfte. Deswegen habe die Kasse seinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt.