4. Am 2. Oktober 2003 erhielt die Kasse eine Aktennotiz der Fremdenpolizei vom 1. Oktober 2003. Darin wurde erwähnt, dass, als am 8. Juli 2003 das Gesuch um Verlängerung der Arbeitsbewilligung eingegangen sei, dieses zur Ablehnung an das KIGA weitergeleitet worden sei, weil davon ausgegangen werden müsste, dass der Gesuchsteller keine Beschwerde einreichen und der Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde. Am 14. Juli 2003 habe die Asylrekurskommission bestätigt, dass der Versicherte am 7. Juli 2003 Beschwerde erhoben habe. Die Beschwerde sei noch hängig und die Ausreisefrist sei inzwischen abgelaufen.