3. Am 10. September 2003 liess der Versicherte durch das Sozialamt Graubünden Einsprache erheben. Er machte unter anderem geltend, er habe gegen den Entscheid des BFF fristgerecht Beschwerde erhoben. Gemäss dem am 26. August 2003 verlängerten Ausweis für Asylsuchende bestehe kein Arbeitsverbot. Er sei vermittlungsfähig und dürfe folglich in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bis über seine Beschwerde entschieden würde.