2. Wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend: Kasse) seine Anspruchsberechtigung ab 19. August 2003 ab. In der Begründung hiess es, er sei nicht mehr berechtigt, eine Beschäftigung anzunehmen, da ihm das KIGA gestützt auf den Wegweisungsentscheid des BFF vom 5. Juni 2003 keine Arbeitsgenehmigung ab 30. Juli 2003 erteilt habe.