{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-23_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_23_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09037f62b4ad9b683ee6473e8201ad08d0e6dfed290f7761806f9a454dfc18cc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09037f62b4ad9b683ee6473e8201ad08d0e6dfed290f7761806f9a454dfc18cc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_23", "Checksum": "b275f75661f0ba932dcb44c31d5a171d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2004 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Vielmehr haben die beteiligten Amtsstellen die\nNichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die\nArbeitslosenentschädigung bzw. den Verlust seiner Arbeit zu verantworten.\nHätten sie die Angelegenheit korrekt abgewickelt, hätte der Versicherte aller\nVoraussicht nach in der bisherigen Anstellung weitergearbeitet und die Frage\nder Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung hätte sich gar\nnicht erst gestellt. Im zu behandelnden Fall aber hat die Fremdenpolizei, d.h.\ndas Amt für Polizeiwesen seinen ablehnenden Antrag zum\nArbeitsverlängerungsgesuch der Arbeitgeberin für den Versicherten\nunbestrittenermassen noch vor dem Eintritt der Rechtskraft der\nWegweisungsverfügung vom 8. Juli 2003 an das KIGA weitergeleitet. Dies\nwar ein krasser Fehler, denn entgegen der Vermutung des Amtes hatte der\nVersicherte Beschwerde eingereicht, weswegen die Wegweisungsverfügung\nnicht rechtkräftig geworden war. Das Amt begründet in seiner Aktennotiz\nnicht, wieso es der Auffassung gewesen sei, der Versicherte erhebe keine\nBeschwerde. Einen entsprechenden Verzicht auf ein Rechtmittel hat der\nBeschwerdeführer jedenfalls nie abgegeben. Da das KIGA den Entscheid\ndem Arbeitnehmer nicht eröffnet hatte, war dieser gar nicht in der Lage, sich\nzu wehren; dies umso weniger, als die Arbeitgeberin ihm den Entscheid gar\nnicht ausgehändigt hat.\nb) Warum das Amt für Polizeiwesen während laufender Rechtsmittelfrist seinen\nablehnenden Antrag an das KIGA weitergeleitet hat, ist unverständlich. Aus\nunerfindlichen Gründen hat zudem das Amt für Polizeiwesen, nachdem es am\n14. Juli 2003 mittels Bestätigung der Asylrekurskommission von der\nerhobenen Beschwerde durch den Versicherten Kenntnis erhalten hat, das\nKIGA nicht informiert, damit dieses seine fehlerhafte Verfügung noch vor dem\nAblauf der Bewilligungsfrist für den Versicherten hätte korrigieren können.\nSchliesslich hätte das KIGA auch selber merken müssen, dass der\nWegweisungsbeschluss des BFF zur Zeit des Erlasses der Verfügung\nbetreffend Nichtverlängerung am 7. Juli 2003 noch nicht rechtskräftig\ngewesen ist.\n\nc) Im Zuge der gemachten Ausführungen und des stossenden Ergebnisses,\nsieht sich das Verwaltungsgericht dazu veranlasst, den Beschwerdeführer auf\ndas Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die\nHaftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften (BR 170.050) hinzuweisen.\nNach Ansicht des Gerichtes hat der Beschwerdeführer aufgrund des\nfehlerhaften Verhaltens der verantwortlichen Behörden seine Arbeitsstelle\nverloren bzw. keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhalten.\nHätten sich die beteiligten Stellen korrekt verhalten, wäre das\nArbeitsverhältnis mit Sicherheit weitergeführt worden, da Arbeitgeberin und\nArbeitnehmer dazu willens waren und offensichtlich kein Grund vorlag, dem\nGesuch der Arbeitgeberin um Verlängerung der Arbeitsbewilligung für den\nVersicherten bis zum 29. Januar 2004 nicht zu entsprechen. Dem\nVersicherten ist nach Ansicht des Gerichtes durch widerrechtliches Verhalten\nder beteiligten Behörden ein Schaden entstanden, den er gemäss kantonalem\nVerantwortlichkeitsgesetz zurückfordern könnte. Die diesbezügliche\nZuständigkeit liegt jedoch nicht beim Verwaltungsgericht, sondern bei den\nZivilgerichten.\n\n6. Aus der Perspektive des Arbeitslosenversicherungsrechts ist die Sach- und\nRechtslage eindeutig. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem\n19. August 2003 ist infolge nicht erfüllter Beitragszeit abzulehnen. Die\nBeschwerde ist folglich abzuweisen.\n7. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das Verfahren vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – ausser\nbei leichtsinniger und mutwilliger Prozessführung – grundsätzlich kostenlos\nist.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}