{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-23_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_23_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09037f62b4ad9b683ee6473e8201ad08d0e6dfed290f7761806f9a454dfc18cc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09037f62b4ad9b683ee6473e8201ad08d0e6dfed290f7761806f9a454dfc18cc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_23", "Checksum": "b275f75661f0ba932dcb44c31d5a171d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2004 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Er brachte vor, die Kasse sei im Einspracheentscheid auf die\nerbrachten Arbeitstage eingegangen, nicht aber auf die Argumentation, der\nVersicherte habe zu Unrecht die Arbeitserlaubnis und somit auch seine\nArbeitsstelle verloren. Die Fremdenpolizei und das KIGA hätten zu früh über\ndas Gesuch der Arbeitgeberin um Verlängerung der bestehenden\nArbeitsbewilligung bis zum 29. Januar 2003 entschieden. Zum Zeitpunkt\ndieser Entscheidung sei der Wegweisungsentscheid noch nicht rechtskräftig\ngewesen, da die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen sei. Die Arbeitgeberin\nhabe dem Versicherten im Juli 2003 mitgeteilt, dass seine\nArbeitsgenehmigung nicht bewilligt worden sei und habe ihn fristlos entlassen.\nDas Schreiben des KIGA mit der Rechtsmittelbelehrung habe er nicht erhalten\nund seine Arbeitgeberin habe die Richtigkeit der Verfügung nicht überprüft.\nDie Fremdenpolizei habe gegenüber dem Versicherten und gegenüber der\nAsylorganisation bestätigt, dass das Gesuch um die erneute\nArbeitsbewilligung zu früh mit einem ablehnenden Entscheid an das KIGA\nübermittelt worden sei. Sie hätten die Beschwerde im Asylverfahren kurz\ndarauf erhalten. Der Versicherte habe durch Fehler der genannten Behörden\nseine Arbeit verloren. Seine Stelle könne ihm nicht zurückgegeben werden.\nIndessen sollte er das ihm zustehende Arbeitslosengeld erhalten.\n\n9. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2004 beantragte die Kasse die\nAbweisung der Beschwerde. Da der Versicherte weder in rechtlicher noch in\ntatsächlicher Hinsicht neue relevante Argumente vorbringe, verzichte sie auf\neine Stellungnahme, verweise jedoch auf die Ausführungen des\nEinspracheentscheides vom 28. Januar 2004. Der Unmut des Versicherten\nsei verständlich, zumal ihm erstens nur zwei Tage fehlen würden, um\nArbeitslosenentschädigung zu erhalten, und zweitens die Fremdenpolizei das\nArbeitsgesuch der Arbeitgeberin effektiv zur Ablehnung an das KIGA\nweitergeleitet habe, obwohl der Entscheid des BFF noch nicht rechtskräftig\ngewesen sei.\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich\nin den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nvom 28. Januar 2004 sowie die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 29.\nOktober 2003. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des\nBeschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht mit Verweis auf\ndie Nichterfüllung der Beitragszeit verneinte.\n\n2. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nhat ein Versicherter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die\nBeitragszeit erfüllt oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die\nBeitragszeit hat gemäss Art. 13. Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür\nvorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine\nbeitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Sieht dieses Gesetz nichts\nanderes vor, gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit\nzweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt\nmit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.\nDie Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art.\n9 Abs. 1 bis 3 AVIG).\n\n3. Im vorliegenden Fall hat sich der Versicherte am 19. August 2003 zur\nArbeitsvermittlung angemeldet und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung\nerhoben. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, beginnt die Rahmenfrist\nzwei Jahre vorher, d.h. am 19. August 2001, und endet am 18. August 2003.\nUnbestritten ist, dass der Versicherte innerhalb der für ihn geltenden\nRahmenfrist lediglich die beitragspflichtige Beschäftigung vom 5. August 2002\nbis 31. Juli 2003 bei der Arbeitgeberin nachweisen kann. Gemäss der in der\nPraxis geltenden und von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen\nBerechnung beträgt die Beitragszeit des Beschwerdeführers lediglich 11\nMonate und 28 Tage. Folglich fehlen zwei Tage zur Erfüllung der\nzwölfmonatigen Beitragszeit.\n\n4. Kann ein Versicherter die notwendige Beitragszeit nicht nachweisen, bleibt zu\nprüfen, ob er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Eine\nBefreiung, geregelt in Art. 14 AVIG, kommt hier nicht in Frage, weil keiner der\ndort aufgeführten Befreiungstatbestände gegeben ist.\n\n"}