{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-23_2004-05-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_23_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09037f62b4ad9b683ee6473e8201ad08d0e6dfed290f7761806f9a454dfc18cc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf09037f62b4ad9b683ee6473e8201ad08d0e6dfed290f7761806f9a454dfc18cc1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_23", "Checksum": "b275f75661f0ba932dcb44c31d5a171d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.05.2004 S 2004 23"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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September 1961 geboren,\npakistanischer Staatsangehöriger und Asylsuchender. Ab 5. August 2002\narbeitete er bei der … AG in ... Sein Ausweis für Asylsuchende war bis zum\n29. Juli 2003 befristet. Am 2. Juli 2003 reichte seine Arbeitgeberin ein Gesuch\num Verlängerung der Arbeitsgenehmigung bis zum 29. Januar 2004 ein.\nDieses wurde vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA)\ngestützt auf den Wegweisungsentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge\n(BFF) vom 5. Juni 2003 mit Verfügung vom (recte) 7. Juli 2003 abgewiesen.\nAm 19. August 2003 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an\nund erhob einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.\n\n2. Wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit lehnte die Arbeitslosenkasse\nGraubünden (nachfolgend: Kasse) seine Anspruchsberechtigung ab 19.\nAugust 2003 ab. In der Begründung hiess es, er sei nicht mehr berechtigt,\neine Beschäftigung anzunehmen, da ihm das KIGA gestützt auf den\nWegweisungsentscheid des BFF vom 5. Juni 2003 keine Arbeitsgenehmigung\nab 30. Juli 2003 erteilt habe.\n\n3. Am 10. September 2003 liess der Versicherte durch das Sozialamt\nGraubünden Einsprache erheben. Er machte unter anderem geltend, er habe\ngegen den Entscheid des BFF fristgerecht Beschwerde erhoben. Gemäss\ndem am 26. August 2003 verlängerten Ausweis für Asylsuchende bestehe\nkein Arbeitsverbot. Er sei vermittlungsfähig und dürfe folglich in der Schweiz\neiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bis über seine Beschwerde entschieden\nwürde.\n\n4. Am 2. Oktober 2003 erhielt die Kasse eine Aktennotiz der Fremdenpolizei vom\n1. Oktober 2003. Darin wurde erwähnt, dass, als am 8. Juli 2003 das Gesuch\num Verlängerung der Arbeitsbewilligung eingegangen sei, dieses zur\nAblehnung an das KIGA weitergeleitet worden sei, weil davon ausgegangen\nwerden müsste, dass der Gesuchsteller keine Beschwerde einreichen und der\nEntscheid in Rechtskraft erwachsen würde. Am 14. Juli 2003 habe die\nAsylrekurskommission bestätigt, dass der Versicherte am 7. Juli 2003\nBeschwerde erhoben habe. Die Beschwerde sei noch hängig und die\nAusreisefrist sei inzwischen abgelaufen. Das BFF müsse deshalb eine neue\nAusreisefrist festsetzen, wenn die Beschwerde abgewiesen würde. Bis zum\ndefinitiven Abschluss des Asylverfahrens sei der Versicherte wieder\nvermittelbar.\n\n5. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 hiess die Kasse die Einsprache\ndes Versicherten gut und führte sinngemäss aus, das KIGA habe dem\nVersicherten gestützt auf den Wegweisungsentscheid vom 5. Juni 2003 des\nBFF keine Arbeitsgenehmigung erteilt. Aus den vorliegenden Unterlagen sei\nnicht ersichtlich gewesen, dass der Versicherte Beschwerde gegen den\nEntscheid des BFF vom 5. Juni 2003 erhoben hätte und er diesen Entscheid\nin der Schweiz abwarten dürfte. Deswegen habe die Kasse seinen Antrag auf\nArbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt.\nGemäss Bestätigung des kantonalen Amtes für Polizeiwesen sei er\nberechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten und eine Arbeit aufzunehmen. Der\nAnspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 19. August 2003 müsse\ndeswegen neu überprüft werden.\n\n6. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 lehnte die Kasse die\nAnspruchsberechtigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. In der\nRahmenfrist vom 19. August 2001 bis 18. August 2003 könne er nur 11\nMonate und 28 Tage und nicht die notwendigen 12 Monate einer\nbeitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen.\n7. Dagegen liess der Versicherte am 10. November 2003 Einsprache erheben,\ndie von der Kasse mit Entscheid vom 28. Januar 2004 abgewiesen wurde.\n\n"}