b) Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Die unterliegende Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den rechtlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich mit CHF 1200.-- zu entschädigen. Dessen Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung erübrigt sich damit. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 29.1.2004 wird aufgehoben und die Arbeitslosenkasse … verpflichtet, … die ihm zustehenden Arbeitslosentaggelder auszurichten.