Es sei jedoch angemerkt, dass zum rechtlichen Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung auch das Recht des Betroffenen gehört, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. VGU S 2002 89 m. w. Nachw.). Ohne dass diese in casu den Entscheid beeinflussen würden, bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass dieses Recht vorliegend von der Beschwerdegegnerin respektiert wurde.