3. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Aussagen weiterer Mitarbeiter des Teams lassen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht als gerechtfertigt erscheinen. Es braucht daher nicht geklärt zu werden, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie ihn von den Unterredungen mit den Mitarbeitern nicht unterrichtete, diese auch nicht aktenkundig sind und so seine Äusserung dazu verunmöglicht wurde. Es sei jedoch angemerkt,