Allgemeine und nicht substantiierte Behauptungen des Arbeitgebers reichen nun gerade nicht aus, um ein Verschulden des Versicherten zu beweisen. Die Beschwerdegegnerin hat einseitig auf die Aussagen des Arbeitgebers abgestellt und daraus allein aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung auf das Verschulden des Beschwerdeführers geschlossen. Daran ändert auch nichts, dass sie gemäss ihren eigenen Angaben noch weitere Mitarbeiter des Betreuungsteams befragt hat, da auch hier keine konkreten und stichhaltigen Aussagen vorliegen. Diesbezügliche Gespräche sind zudem nicht aktenkundig.