Es handelt sich um sehr allgemein gehaltene Vorwürfe, ohne dass konkrete Vorkommnisse, die für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers sprächen, genannt würden. Zudem ist nicht dokumentiert, dass der Arbeitgeber allfällige schlechte Leistungen des Beschwerdeführers beanstandet und ihm so eine Chance zur Verbesserung gegeben hätte, was eine weitere Voraussetzung für die Annahme einer selbstverschuldeten Kündigung darstellt (vgl. VGE 96 78).