Genau dies tut jedoch die Beschwerdegegnerin, wenn sie im Einspracheentscheid festhält, es bestehe Einigkeit darüber, dass interne Spannungen geherrscht hätten, und die Tatsache, dass „in der Regel alle Beteiligten für einen Konflikt Mitverantwortung tragen“ sei „nicht von der Hand zu weisen“. Die Anschuldigungen des ehemaligen Arbeitgebers wurden vom Beschwerdeführer stets bestritten, und sie konnten in keiner Weise substantiiert oder bewiesen werden. Es handelt sich um sehr allgemein gehaltene Vorwürfe, ohne dass konkrete Vorkommnisse, die für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers sprächen, genannt würden.