b) Gemäss der einhelligen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes geht es jedoch nicht an, bei einer Einstellung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit allein auf die Behauptungen des ehemaligen Arbeitgebers abzustellen. Das Verschulden des Versicherten muss vielmehr klar nachgewiesen werden (BGE C 365/01; ARV 1980 Nr. 6; VGU S 2000 154 und S 2002 68).