1. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zu Recht anerkannte, dass der Beschwerdeführer den Aufhebungsvertrag nicht von sich aus, sondern auf einigen Druck seines Arbeitgebers hin unterzeichnete, ist vorliegend lediglich noch strittig, ob der Beschwerdeführer seinem Arbeitgeber durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hatte (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Wäre dies der Fall, träfe ihn ein Selbstverschulden an seiner Arbeitslosigkeit, das zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen müsste (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG).