8. In ihrer Stellungnahme vom 4.3.2004 beantragt die Arbeitslosenkasse Abweisung der Beschwerde. Beim Einspracheentscheid sei sie gerade nicht ohne jede Abklärung vom Verschulden des Arbeitnehmers ausgegangen. Die verschiedenen Äusserungen seien einander nochmals gegenübergestellt und ausgewertet worden. Zudem liessen die Aussagen zweier Teamkollegen und des Vorgesetzten zumindest auf ein gespanntes Arbeitsverhältnis schliessen, an welchem der Versicherte eine Mitverantwortung trage. Im Übrigen verweist sie auf den Einspracheentscheid. 9.